In der Privaten Krankenversicherung der Hallesche gilt bei Wechsel in den Standardtarif, folgendes:
1. Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass versicherte Personen seines Vertrages, die in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch) genannten Voraussetzungen erfüllen, in den Standardtarif mit Höchstbeitragsgarantie wechseln können. Zur Gewährleistung dieser Beitragsgarantie wird der in den Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegte Zuschlag erhoben.
Neben dem Standardtarif darf für den Standardtarif für eine versicherte Person keine weitere Krankheitskostenteil- oder -vollversicherung bestehen. Der Wechsel ist jederzeit nach Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich; die Versicherung im Standardtarif beginnt zum Ersten des Monats, der auf den Antrag des Versicherungsnehmers auf Wechsel in den Standardtarif folgt.
2. Absatz 1 gilt nicht für ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Verträge.