In der Privaten Krankenversicherung der Hallesche gilt, folgendes:
1. Der Versicherer ist mit den in § 28 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der Obliegenheiten verletzt wird.
2. Wird eine der Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer ein Versicherungsverhältnis, das
nicht der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung (§ 193 Abs. 3 VVG) dient, unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen.
3. Die Kenntnis und das Verschulden der versicherten Person stehen der Kenntnis und dem Verschulden des Versicherungsnehmers gleich.