In der Privaten Krankenversicherung der Hallesche gilt bei Kündigung durch den Versicherer, folgendes:
1. In einer der Erfüllung der Pflicht zur Versicherung dienenden Krankheitskostenversicherung sowie in der substitutiven Krankheitskostenversicherung ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Dies gilt auch für eine Krankenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krankheitskostenvollversicherung besteht.
2. Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversicherung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, so kann der Versicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen
3. Die gesetzlichen Bestimmungen über das außerordentliche Kündigungsrecht bleiben unberührt.
4. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
5. Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, gilt Punkt 10. Sätze 1 und 2 entsprechend aus dem Beitrag "Kündigung durch den Versicherungsnehmer".