In der Pflegezusatzversicherung der Hallesche Versicherung gilt, folgendes:
I. Auszahlung der Versicherungsleistungen
1. Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung erbracht, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nach Ablauf des Monats gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an erbracht.
In allen Fällen ist Voraussetzung, dass die vorgesehene Wartezeit erfüllt ist.
2. Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet,wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers. Soweit Nachweise für die private oder soziale Pflegepflichtversicherung erstellt wurden, sind diese vorzulegen.
3. Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14
VVG.
4. Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat.
Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
5. Die in ausländischer Währung entstandenen Pflegekosten werden zum Kurs des Tages, an dem die Belege beim Versicherer eingehen, in Euro umgerechnet.
6. Von den Leistungen können die Kosten abgezogen werden, die dadurch entstehen, dass der Versicherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers besondere Überweisungsformen wählt. Kosten für Übersetzungen können auch von den Leistungen abgezogen werden.
7. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
II Tarifbedingungen
1. Das Pflegetagegeld wird in monatlichen Raten jeweils für den zurückliegenden Monat gezahlt.
2. Es wird die vereinbarte tarifliche Leistung für einen Zeitraum von maximal drei Jahren vor Antragstellung gezahlt, soweit die Pflegebedürftigkeit durch Nachweise der deutschen sozialen Pflegeversicherung (SPV) oder privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) innerhalb dieses Zeitraums belegt ist und die weiteren Leistungsvoraussetzungen vorliegen.
3. Nachweise der SPV oder PPV sind insbesondere die Entscheidung zur Einordnung in den jeweiligen
Pflegegrad, einschließlich der Angabe des Befundes, der Diagnose sowie der voraussichtlichen Dauer der
Pflegebedürftigkeit.
4. Ruht der Leistungsanspruch in der SPV oder PPV gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI oder besteht in der SPV oder PPV kein Versicherungsschutz und ist deshalb eine Begutachtung durch die SPV oder
PPV nicht möglich, kann der nach Teil I. Auszahlung der Versicherungsleistungen Punkt 2. erforderliche Nachweis ausschließlich durch einen vom Versicherer beauftragten Gutachter, der die versicherte
Person untersucht und der zugehörigen Tarifbedingung einstuft, erbracht werden.
Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer verlangen, einen Gutachter zu beauftragen.
Die durch das Einholen eines vom Versicherer beauftragten Gutachtens entstehenden Kosten trägt der Versicherer nur bis zu der Höhe, die bei einer Begutachtung durch die SPV oder PPV in der Bundesrepublik Deutschland anfallen würden.
5. Besondere Überweisungsformen sind Postbar und Überweisungen in das Ausland, die nicht mittels IBAN (International Bank Account Number) erfolgen.