In der Krankenhauszusatzversicherung der Hallesche Versicherung gilt für den bei stationärer Behandlung:
1. Welche Wahlleistungen
Wir erstatten
- den Zuschlag für ein Zweibettzimmer und angemessene Zuschläge für einen besonderen Komfort nach der jeweils gültigen Vereinbarung gemäß § 22 Abs. 1 BPflV / § 17 Abs. 1 KHEntgG.
Darunter fallen übliche Komfortelemente wie z.B. eine besondere Verpflegung, Ausstattung Fernseher, Internetanschluss), Zimmergröße und Lage. - die gesondert vereinbarte privatärztliche Behandlung.
2. In welcher Höhe erstatten wir diese Wahlleistungen
Wir erstatten 100% der Kosten.
Ist der Versicherte im Einbettzimmer, erstatten wir die Wahlleistungen, die bei einer Unterkunft im Zweibettzimmer angefallen wären.