In der Krankenhauszusatzversicherung der Hallesche Versicherung gilt für den, folgendes:
1. Ambulante Operation
Lässt sich der Versicherte ambulant operieren, erstatten wir 100% der verbleibenden Kosten für die privatärztliche Behandlung.
Wir erstatten auch die verbleibenden Kosten für
- die mit der ambulanten Operation zusammenhängenden Kosten für anästhesiologische Leistungen und
- Leistungen, die im direkten medizinischen Zusammenhang mit der ambulanten Operation erforderlich sind. Dazu gehören z.B. Laboruntersuchungen, radiologische, histologische und pathologische Leistungen.
Unsere Erstattung setzt voraus, dass
- die ambulante Operation im Krankenhaus von einem dort tätigen Arzt, Krankenhaus- oder Belegarzt durchgeführt wird,
- es sich um eine ambulant durchführbare Operation oder einen sonstigen stationsersetzenden Eingriff handelt, die im jeweils geltenden Katalog nach § 115b SGB V genannt sind und die GKV eine Vorleistung erbringt.
2. Ambulante Vor- und Nachuntersuchung
Wir erstatten 100% der verbleibenden Kosten für eine einmalige ambulante Voruntersuchung im Krankenhaus, wenn
- diese wegen der ambulanten Operation erfolgt und
- maximal 4 Wochen vor der ambulanten Operation erfolgt und
- die GKV eine Vorleistung erbringt.
Wir erstatten 100% der verbleibenden Kosten für ambulante Nachuntersuchungen im Krankenhaus, wenn
- diese wegen der ambulanten Operation erfolgen,
- notwendig sind, um den Erfolg der ambulanten Operation zu sichern,
- innerhalb von 2 Wochen nach der Operation erfolgen und
- die GKV eine Vorleistung erbringt.
Erbringt die GKV keine Vorleistung für die ambulante Operation leisten wir auch für die Vor- und Nachuntersuchungen nicht.
Um leisten zu können, brauchen wir stets folgende Informationen:
- alle Rechnungen,
- den Namen und Ort des Krankenhauses, in dem die ambulante Operation stattfand und
- ärztliche Unterlagen, aus denen sich die jeweiligen Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) ergeben.
3. Zahnärztliche Behandlungen
Die Kosten für zahnärztliche Behandlungen werden nicht erstattet.