In der Krankenzusatzversicherung der Hallesche Versicherung gilt, folgendes:
Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, können wir unsere Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen.
Stehen die Kosten für die Heilbehandlung oder sonstige Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, müssen wir insoweit nicht leisten.
Reist der Versicherte zur Behandlung ins Ausland, erstatten wir nur auf Basis der Kosten, die für eine vergleichbare Behandlung in Deutschland angefallen wären.
Dies gilt nicht, wenn
- die Behandlung in Deutschland nicht oder nur teilweise durchführbar ist oder
- wir die Leistung vor Reiseantritt in Textform zugesagt haben oder
- der Versicherte im Rahmen eines Notfalls behandelt werden muss und das ausländische Krankenhaus das nächstgelegene geeignete ist.Entbindet eine Versicherte im Ausland, erstatten wir nur auf Basis der Kosten, die angefallen wären, wenn die Versicherte in Deutschland entbunden hätte.
Dies gilt nicht, wenn
- ein Elternteil Staatsangehöriger des Landes ist, in dem die Versicherte entbunden hat und
- dies nachgewiesen wird.