In der Krankenzusatzversicherung der Hallesche Versicherung gilt, folgendes:
Haben Sie oder ein Versicherter Ansprüche auf Ersatz gegen Dritte, müssen Sie oder der Versicherte diese Ansprüche schriftlich an uns abtreten.
Das können z.B. sein:
- Schadensersatzansprüche gegenüber anderen Versicherern oder Privatpersonen oder
- Ansprüche auf Rückforderung zu Unrecht gezahlter Entgelte.
Die Abtretung ist begrenzt auf die Höhe unserer Leistung aus der Versicherung. Wird diese Obliegenheit verletzt, wenden wir die Rechtsfolgen des § 86 Abs. 2 VVG entsprechend an.
Diese Regelung ist unabhängig von dem gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 86 VVG.