In der Krankenzusatzversicherung der Hallesche Versicherung gilt, folgendes:
1. Wann können wir die Beiträge ändern
Im Rahmen der vertraglichen Zusage können sich unsere Leistungen ändern, z.B. dadurch dass
- die Kosten für Heilbehandlungen steigen oder Versicherte medizinische Leistungen häufiger in Anspruch nehmen oder
- die Lebenserwartung der Versicherten steigt.
Deshalb vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen Leistungen mit den Leistungen, die wir gemäß unseren technischen Berechnungsgrundlagen kalkuliert haben. Dabei berücksichtigen wir auch die Sterbewahrscheinlichkeiten.
Weichen die erforderlichen Leistungen einer Beobachtungseinheit um mehr als 5% von den kalkulierten
ab,
- überprüfen wir alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit und
- passen sie – soweit erforderlich – an, nachdem der unabhängige Treuhänder dies überprüft und zugestimmt hat.
Unter den oben genannten Voraussetzungen können wir zusätzlich auch einen betragsmäßig festgelegten Selbstbehalt und/oder einen Risikozuschlag entsprechend anpassen.
Die Anpassungen werden wirksam mit dem Beginn des zweiten Monats, nachdem wir Sie benachrichtigt haben.
2. Wann können wir die Bedingungen ändern
Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können wir diese Bedingungen und die Tarifbestimmungen diesen neuen Verhältnissen anpassen.
Dies setzt voraus, dass
- die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen,
- ein unabhängiger Treuhänder überprüft hat, dass die Voraussetzungen für die Änderungen vorliegen
und - dieser bestätigt hat, dass diese Änderungen angemessen sind.
Die Änderungen werden wirksam mit dem Beginn des zweiten Monats, nachdem wir Ihnen die Änderungen sowie die maßgeblichen Gründe hierfür mitgeteilt haben.
Wir können darüber hinaus eine Bestimmung in diesen Bedingungen durch eine neue Regelung ersetzen, wenn die zu ersetzende Bestimmung durch
- höchstrichterliche Entscheidung oder
- bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt wurde.
Dies setzt voraus, dass
- dies notwendig ist, um den Vertrag fortzuführen
oder - der Vertrag ohne diese neue Regelung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen
würde. Dabei werden auch die Interessen der jeweils anderen Partei mit berücksichtigt.
Die neue Regelung wird nur wirksam, wenn sie
- das Vertragsziel wahrt und
- die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
Zwei Wochen, nachdem wir Ihnen die Regelung und die maßgeblichen Gründe hierfür mitgeteilt haben, wird die Regelung Bestandteil Ihres Vertrages.