In der Krankenzusatzversicherung der Hallesche Versicherung sind folgende Pflichten zu beachten:
Wir können Folgendes verlangen:
- Sie und der empfangsberechtigte Versicherte müssen uns jede Auskunft erteilen, die
wir brauchen, um feststellen zu können,- ob ein Versicherungsfall vorliegt und
- ob und in welchem Umfang wir leisten.
- Der Versicherte muss sich von einem Arzt untersuchen lassen, den wir beauftragen.
- Der Versicherte
- hat, soweit es möglich ist, den Schaden zu mindern und
- darf nichts tun, was die Genesung behindert.
Wird für einen Versicherten eine weitere Versicherung mit gleichartigem Versicherungsschutz abgeschlossen, müssen Sie uns darüber unverzüglich informieren.
Was geschieht, wenn Sie diese Pflichten verletzen:
Wenn eine dieser Pflichten verletzt wird, sind wir ganz oder teilweise leistungsfrei. Hierbei beachten wir § 28 Abs. 2 bis 4 VVG.
Für den Fall, dass eine weitere Versicherung mit gleichartigem Versicherungsschutz abgeschlossen wurde und Sie uns nicht unverzüglich informiert haben, können wir auch kündigen.
Hierbei beachten wir § 28 Abs. 1 VVG.
Kündigen können wir dann innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung erfahren haben, ohne eine Frist einzuhalten.
Die Kenntnis oder das Verschulden des Versicherten rechnen wir Ihnen zu.